Allgemeine Geschäftsbedingungen

der BIOTEC-Entsorgungsfachbetriebe

für die Beseitigung von Straßenverunreinigungen (Stand 1. Juli 2006)

1.0 Auftragserteilung
1.1 Der Auftraggeber erteilt seinen Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts. Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung besteht in der ordnungsgemäßen Reinigung der Fahrbahnen und anderer Verkehrsräume sowie Aufnahme, Abtransport, Lagerung und Entsorgung des kontaminierten Materials gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
1.2 Die Beseitigung von Ölspuren erfolgt durch das Nassreinigungsverfahren. Sollte das Nassreinigungsverfahren witterungsbedingt nicht angewendet werden können bzw. für die Verkehrssicherheit nicht ausreichen, wird die betroffene Fahrbahnstrecke mit einem geeigneten Bindemittel abgestreut. Bei Einsatz eines Frostschutzmittels in der Reinigungs-lösung wird die gereinigte Fahrbahnstrecke durch nachträgliches Salzen abgesichert. Eventuell notwendige Sicherungs-maßnahmen sowie das Aufstellen von Warnschildern etc. obliegen dem Auftraggeber.
1.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Auftragsausführung das im Einzelfall abzureinigende
Medium zu benennen und insbesondere auf mögliche mit den Reinigungsmaßnahmen verbundene Risiken und Gefahren bzw. auf etwaige die Reinigungsmaßnahmen betreffende außergewöhnliche Umstände unaufgefordert hinzuweisen. Etwaige auf Unterlassung solcher Informationen zurückzuführende Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.0 Durchführung des Auftrages
2.1 Der Auftragnehmer hat erhaltene Aufträge nach den Regeln der Technik und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften,
insbesondere unter Beachtung der für die Verkehrssicherheit und die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszuführen. Er hat im Übrigen bei seiner Auftragsausführung die Wirtschaftlichkeit seiner Arbeitsweise zu beachten.
2.2 Wenn der Einsatz ohne zufrieden stellendes Ergebnis abgebrochen werden muss, weil sich vor oder während der Reinigungsmaßnahmen herausstellt, dass es sich bei der Verunreinigung um ein anderes, ggf. problematisches Medium handelt als bei der Auftragserteilung angegeben, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der erteilte Auftrag am Einsatzort nicht ausgeführt werden kann und der Grund hierfür nicht im Verschulden des Auftragnehmers liegt.
2.3 Die Verantwortung für vorschriftsmäßige Absicherung der zu reinigenden Fahrbahnstrecke liegt beim Auftraggeber.

3.0 Berechnung des Auftragsentgelts
3.1 Die Fakturierung erfolgt direkt an den Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. gemäß den mit Haftpflichtversicherern bestehenden Rahmenvereinbarungen.
3.2 Ist kein Verursacher zu ermitteln, erfolgt die Rechnungsstellung an den Straßenbaulastträger als Auftraggeber gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. zu den mit ihm getroffenen Vereinbarungen.
3.3 Die Einsatzzeit beginnt mit der Abfahrt zum Einsatzort und endet, wenn die Einsatzbereitschaft der eingesetzten Fahrzeuge nach Rückkehr auf das Betriebsgelände wieder hergestellt ist. Einsatz bedingt notwendige Reinigungsarbeiten und Rückrüstarbeiten gehören zur Einsatzzeit. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde berechnet.

4.0 Zahlung
4.1 Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrages und Vorlage der Rechnung zur Zahlung fällig. In der Rechnung sind die erbrachten Leistungen detailliert aufzuführen. Jeder Rechnung ist ein Einsatzbericht bzw. Schadensprotokoll beizufügen.
4.2 Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten.
4.3 Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu.

5.0 Haftung
5.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Ersatz eines ihm bei der Durchführung des Auftrages zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer bzw. sein Beauftragter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte.
5.2 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Fahrbahnreinigung. Er hat Ersatz für Schäden durch Unfälle auf von ihm gereinigten Fahrbahnstrecken zu leisten, wenn die Unfallursache im Einzelfall nachweislich und ausschließlich auf seine Auftragsausführung zurückzuführen ist.
5.3 Die Haftung beschränkt sich – ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf einen Höchstbetrag von insgesamt 500.000 EURO.
5.4 Der Auftragnehmer ist von jeder Haftung befreit, wenn der Auftraggeber trotz vorgetragener Bedenken und ggf. Ablehnung des Auftrages durch den Auftragnehmer auf Durchführung der Arbeiten besteht und diesem die Haftungsbefreiung schriftlich bestätigt.
5.5 Der Auftragnehmer hat Schäden, die bei der Auftragsausführung möglicherweise entstehen und für die der Auftraggeber aufzukommen hat, diesem unverzüglich mitzuteilen.

6.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand
6.1 Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag sind Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
6.2 Nebenabreden und Änderungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
6.3 Sofern Bestimmungen dieser AGB von einer mit dem Auftraggeber getroffenen Rahmenvereinbarung abweichen, gilt die betreffende Bestimmung der Rahmenvereinbarung.